Gisbert Bultmann
Rechtsanwalt & Notar a.D.
 

Zur Bewertung von Grundstücken

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts über den Beschluß zur Erbschaftsteuer (Auszug):

 

"Auch beim Grundvermögen genügt die erbschaftsteuerliche
Ermittlung der Bemessungsgrundlage schon auf der Bewertungsebene
nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes und führt deshalb
zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz nicht zu
vereinbaren sind.

a) Bei bebauten Grundstücken wird durch das gesetzlich
angeordnete (§ 146 Abs. 2 Satz 1 BewG) vereinfachte
Ertragswertverfahren mit einem starren
Einheitsvervielfältiger von 12,5 eine Bewertung mit dem
gemeinen Wert regelmäßig verfehlt. Mit dem vereinfachten
Ertragswertverfahren wollte der Gesetzgeber ausweislich der
Gesetzesmaterialien eine Bewertung mit durchschnittlich ca.
50 % des Kaufpreises – also des gemeinen Werts – erreichen
und durch diese niedrige Erbschaftsbesteuerung
Investitionsanreize für Grundvermögen schaffen sowie die Bau-
und Wohnungswirtschaft positiv beeinflussen. Dieser
gesetzgeberische Versuch einer steuerlichen Lenkung auf der
Bewertungsebene steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu
den aus dem Gleichheitssatz folgenden verfassungsrechtlichen
Vorgaben. Die Bewertungsmethode führt im rechnerischen
Durchschnitt nicht nur zu Grundbesitzwerten, die etwa 50 %
des gemeinen Werts erreichen, so dass eine Annäherung an den
gemeinen Wert nicht erfolgt. Vielmehr differieren die
Einzelergebnisse auch in erheblicher Anzahl zwischen weniger
als 20 % und über 100 % des gemeinen Werts. Es ist
offensichtlich, dass ein einheitlicher Vervielfältiger für
bebaute Grundstücke ohne Berücksichtigung der Grundstücksart
und der Lage zu erheblichen Bewertungsunterschieden im
Verhältnis zum gemeinen Wert führen muss und der Bewertung
daher Zufälliges und Willkürliches anhaftet.

Keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung bedarf deshalb
die Frage, ob der Gesetzgeber das auf der Bewertungsebene
verfolgte Ziel, den Erwerb bebauter Grundstücke nur auf der
Basis hälftiger Verkehrswerte mit Erbschaftsteuer zu
belasten, verfassungsrechtlich zulässig auf der zweiten Ebene
der Bemessungsgrundlagenermittlung – etwa im Wege einer
eindeutigen Verschonungsbestimmung, nach der bebaute
Grundstücke nur mit 50 % ihres gemeinen Werts zum Ansatz
kommen – hätte erreichen können. Mit den Belangen der Bau-
und insbesondere Wohnungswirtschaft hat der Gesetzgeber
gewichtige Gemeinwohlgründe angeführt, die grundsätzlich
geeignet erscheinen, Verschonungsnormen zu rechtfertigen, die
den Erwerb von Grundvermögen aufgrund Erbschaft oder
Schenkung steuerlich begünstigen. Die Frage, in welchem
Umfang eine auf sie gestützte Entlastung verfassungsrechtlich
zulässig wäre, kann aber hier offen bleiben.



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